CMK-Artikel 237: Das Opfer kann im Strafverfahren intervenieren.
Interventionsrechte
- Vertretung durch einen Anwalt
- Beweisführung
- Zeugenvernehmung
- Gegenverhör
- Einspruch gegen die Entscheidung
- Antrag auf Schadensersatz (Anhang Fall)
Verfahren
- Antrag an die Staatsanwaltschaft/Gericht
- Der Richter entscheidet
- Der Titel eines Streithelfers wird erworben
Freier Anwalt
- Kindes Opfer (zwingend)
- Opfer sexueller Übergriffe
- Folteropfer
- Häusliche Gewalt Opfer
Oberster Gerichtshof CGK
CGK geht davon aus, dass Opferrechte Teil eines „fairen Verfahrens“ sind und dass der Titel eines Streithelfers weithin anerkannt werden sollte.
Straf- und Opferanwalt wird empfohlen.