EMRK Artikel 3: Folter und unmenschliche Behandlung sind absolut verboten.
Verbotene Handlungen
- Körperliche Gewalt
- Psychischer Druck
- Unzureichende Hygiene
- Unzureichende medizinische Behandlung
- Übermäßige Verhöre
Beweis
- Gesundheitsbericht (Haft) vorher/nachher)
- Zeugenaussagen erforderlich)
- CMK-Artikel 141 (unlautere Praxis)
- CCP-Entschädigung
- EMRK-Entschädigung (hohe Beträge)
Entschädigung
CC- und EMRK-Ansatz
CC und EMRK stellen fest, dass ein Verstoß gegen Artikel 3 ein „absolutes Verbot“ ist und aus keinem Grund gerechtfertigt werden kann. Es geht konsequent davon aus, dass es nicht entfernt werden kann.
Menschenrechtsanwalt empfohlen.