TMK Artikel 27 enthält die Bestimmung, dass „eine Namensänderung beim Richter nur aus berechtigten Gründen beantragt werden kann.“
Beispiele für gerechte Sache
- Der Name erzeugt lächerlich, seltsam, schwer auszusprechen
- Verwirrung, wenn jemand anderes in der Familie denselben Namen trägt
- Geschlechtsunverträglichkeit
- Berufliche/moralische Gründe
- Andere Herkunft, anderer Name verwendet
Prozess
- Fall vor dem Zivilgericht erster Instanz
- Anhörung mit Ankündigung (Gläubiger und andere relevante Parteien)
- Richterentscheidung
- Benachrichtigung und Registrierung beim Standesamt
18. HD-Ansatz des Obersten Gerichtshofs
Der 18. Oberste Berufungsgerichtshof akzeptiert, dass der Begriff „gerechter Grund“ in Fällen von Namensänderungen weit ausgelegt werden sollte und dass das subjektive Unbehagen der Person unter bestimmten Umständen ausreichend sein kann.
Wie oft kann es geändert werden?
Es gibt keine gesetzliche Begrenzung, aber der Oberste Gerichtshof betrachtet ständige Änderungen als „Missbrauch“. Es ist allgemein anerkannt, dass es einmal geändert werden kann.
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