Mehrwertsteuergesetz Nr. 3065 Artikel 11: Exporttransaktionen unterliegen der Mehrwertsteuerbefreiung.
Ausnahmearten
- Warenexport
- Dienstleistungsexport
- Roamingdienste
- Internationaler Transport
- Lieferung an diplomatische Vertretungen
Dienstleistungsexport Bedingungen
- Service für ausländische Kunden
- Ausländische Adresse des Kunden auf der Rechnung
- Nutzung des Service im Ausland
- Zahlung in Fremdwährung
Rückgabeprozess
- Antrag beigefügt zur Erklärung
- Prüfung durch das Finanzamt
- CPA-Bericht (über dem Schwellenwert)
- Offset oder Barzahlung Rückerstattung
Vierte und 9. Kammer des Staatsrates
Die Kammern geben an, dass für die Anwendung der Dienstleistungsexportausnahme die Voraussetzung der „Nutzung der Dienstleistung im Ausland“ konkret nachgewiesen werden muss und die bloße Ausstellung einer Rechnung an das ausländische Unternehmen nicht ausreicht.
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