3 Grundsätze in der Mitarbeiterüberwachung: Verhältnismäßigkeit, Zweckbindung, Transparenz.
Rechtsgrundlage
- Berechtigtes Interesse (KVKK Art. 5/2-f).
- Vertragliche Verpflichtung.
Transparenz
- Benachrichtigung über den Beginn der Arbeiten.
- Richtliniendokument unterzeichnet.
- Jährliche Aktualisierung.
Verhältnismäßigkeit
- Hängt vom geschäftlichen Zweck ab (persönliche E-Mails werden nicht gefiltert).
- Keylogger sind im Allgemeinen übertrieben.
- Zutritt zum Arbeitsplatz statt permanenter Kameras.
Häufig gefragt
Wird die private E-Mail des Mitarbeiters überwacht?
Normalerweise nein; Geschäftskonto ja.
Toilettenkamera?
Absolut verboten.
Sofortige Bildschirmaufzeichnung?
Risiko; Begrenzt für Sondermissionen.
Einschlägige Gesetzgebung
- KVKK-Nr. 6698 Artikel 12 – Verpflichtung zur Datensicherheit; Mitteilung über einen Verstoß (Art. 12/5).
- KVKK-Nr. 6698 Artikel 14 – Anspruch auf Schadensersatz.
- KVKK-Nr. 6698 Artikel 18 – Verwaltungsstrafe (bis zu 5 Millionen TL).
- DSGVO Art. 33-34 – 72-Stunden-Benachrichtigung bei Verstößen bei grenzüberschreitender EU-Übermittlung.
- TCK Art. 135-136 – Unrechtmäßige Erfassung/Verbreitung personenbezogener Daten.