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Verletzung von Eigentumsrechten (AY Art. 35, EMRK-Zusatzprotokoll 1 Art. 1)

11 Mart 2026 EMRK- und Verfassungsgerichtsantrag 5 dk okuma 57 görüntülenme

Das Eigentumsrecht zählt zu den klassischen Grundrechten und ist sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Rechtsebene gewährleistet. Artikel 35 der Verfassung von 1982: „Jeder hat Eigentums- und Erbrechte. Diese Rechte können nur zum Zwecke des öffentlichen Interesses gesetzlich eingeschränkt werden.“ EMRK-Zusatzprotokoll 1 Art. 1: „Jede natürliche und juristische Person hat das Recht auf den Schutz ihres Eigentums. Niemand darf seines Eigentums nur aus Gründen des öffentlichen Interesses und in Übereinstimmung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen und den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts beraubt werden.“

Drei Aspekte des Eigentumsrechts (EMRK-Rechtsprechung)

Die dreifache Unterscheidung seit der EMRK-Entscheidung Sporrong und Lönnroth gegen Schweden:

1) Recht auf friedliche Nutzung des Eigentums

Allgemeiner Grundsatz: Jeder hat das Recht auf friedliche Nutzung seines Eigentums.

2) Eigentumsentzug

Eigentumsentziehende Eingriffe wie Enteignung und Beschlagnahme. Gesetzliche Grundlagen, öffentliches Interesse und Bedingungen der Verhältnismäßigkeit sind erforderlich.

3) Regelung der Nutzung von Eigentum

Eingriffe, die die Nutzungsmöglichkeiten einschränken, ohne das Eigentum an der Immobilie zu beseitigen, wie z. B. Bebauungsbeschränkungen, Genehmigungsbedingungen, Mietobergrenzen, Umweltschutzmaßnahmen.

Häufige Fälle von Eigentumsrechtsverletzungen im türkischen Recht

1) Einziehung ohne Enteignung

Es handelt sich um die tatsächliche Nutzung oder Beschlagnahme einer Immobilie durch die Verwaltung (in der Regel öffentliche Einrichtungen wie Kommunen oder Autobahnen), ohne dass das gesetzliche Enteignungsverfahren durchgeführt wird. Es gibt zwei Arten:

a) Tatsächliches Werfen der Hände

Die tatsächliche Zuweisung von Immobilien an die Öffentlichkeit für den Bedarf öffentlicher Dienstleistungen wie Straßen, Parks, Schulen, Krankenhäuser. Dem Eigentümer wird seine Immobilie entzogen, die Enteignungsgebühr wird jedoch nicht gezahlt.

Rechtsbehelf: Eine Schadensersatzklage wegen Beschlagnahme ohne Enteignung wird beim Zivilgericht erster Instanz eingereicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des 5. HD und der Generalversammlung des Obersten Berufungsgerichts muss der Marktpreis der Immobilie zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beschlagnahme gezahlt werden.

b) Rechtliche Beschlagnahme (mit Bebauungsbeschränkungen)

Die Liegenschaften sollten im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke wie „Grünfläche“, „Schulgelände“, „Straße“, „Park“ reserviert sein und über viele Jahre hinweg nicht enteignet werden. In diesem Fall kann der Eigentümer keinen tatsächlichen Nutzen aus seinem Eigentum ziehen; Er kann sein Land nicht bebauen und es wird schwierig, es zu verkaufen.

Geklärte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs: Wenn im Bebauungsplan eine Einschränkung vorgesehen ist und die Enteignung nicht innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 5 Jahre) durchgeführt wird, kann der Eigentümer eine Entschädigung für die tatsächliche Beschlagnahme verlangen.

2) Falsche Stornierung der Urkunde

Die Verwaltung annulliert die Eigentumsurkunde des rechtmäßigen Eigentümers aufgrund der Kataster- oder Forstgesetzgebung. Der rechtmäßige Eigentümer reicht Klage gegen die Entscheidung zur Aufhebung der Eigentumsurkunde ein; Wird durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs eine Verletzung von Eigentumsrechten festgestellt, kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Antrag auf Schadensersatz möglich sein.

3) Überhöhte Steuer/Geldstrafe

Überhöhte Steuerstrafen oder Verwaltungsstrafen können als Verletzung von Eigentumsrechten angesehen werden; insbesondere in Fällen, in denen die Strafe so hoch ist, dass sie Sachwerte vernichtet.

4) Sperrung von Bankkonten und Vermögenswerten

Langfristige Beschlagnahmungen aufgrund des Verdachts einer Straftat oder aufgrund der Entscheidung von MASAK sowie die Weigerung, das Eigentum zurückzugeben, bevor der Fall im anschließenden Gerichtsverfahren abgeschlossen ist, können zu einer Verletzung von Eigentumsrechten führen.

5) Sozialversicherungsrechte

Gemäß der Entscheidung Stec v. England des EGMR und anderen Entscheidungen können Renten, Sozialversicherungsansprüche und beitragsabhängige Sozialleistungen in den Bereich der Eigentumsrechte fallen. Ein ungerechtfertigter Eingriff in diese Rechte kann als Verletzung von Eigentumsrechten geahndet werden.

Proportionalitätskontrolle des Eingriffs

Der EGMR und das Verfassungsgericht prüfen durch eine dreistufige Prüfung, ob der Eingriff in Eigentumsrechte legitim ist oder nicht:

  • Rechtsgrundlage: Der Eingriff muss auf einem Gesetz beruhen.
  • Legitimes Ziel: Der Eingriff muss auf einem legitimen Ziel beruhen, etwa dem öffentlichen Interesse oder dem Schutz der Rechte anderer.
  • Verhältnismäßigkeit: Es muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Eingriff und dem Ziel bestehen. Die Belastung des Einzelnen sollte nicht übermäßig sein.
  • Preisberechnung

    Preis in Einziehungsfällen ohne Enteignung:

    • Beizulegender Zeitwert am tatsächlichen Pfändungsdatum (Marktwert der Immobilie am Bewertungsdatum)
    • Auf den Preis fallen gesetzliche Zinsen an (ab dem Pfändungsdatum)
    • Ermittelt durch Expertengutachten

    Gerichtsstand und zuständiges Gericht

    • Einziehungsgebührenfall ohne Enteignung: Zivilgericht erster Instanz, wo sich die Immobilie befindet.
    • Aufhebung der Verwaltungsklage: Verwaltungsgericht.
    • Einzelantrag beim Verfassungsgerichtshof:Innerhalb von 30 Tagen nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel.
    • EGMR: Innerhalb von 4 Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichts.

    Verletzung von Schutzrechten im Einzelantrag

    Argumente zur Geltendmachung von Eigentumsrechten in Einzelanträgen vor dem Verfassungsgerichtshof und dem EGMR:

  • Vorhandensein eines Vermögenswerts, der in den Geltungsbereich von Eigentumsrechten fällt
  • Art des Eingriffs (Entzug / Nutzungsregulierung / Beeinträchtigung des friedlichen Genusses)
  • Rechtmäßigkeit des Eingriffs (gibt es eine Rechtsgrundlage, ist das Recht vorhersehbar/zugänglich)
  • Legitimer Zweck
  • Verhältnismäßigkeit (ist die Belastung des Einzelnen übermäßig)
  • Ob eine wirksame Entschädigung nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist
  • Dauer der Einziehung ohne Enteignung

    Fälle der Einziehung ohne Enteignung unterliegen grundsätzlich nicht der Verjährung. Die ständige Rechtsprechung des 5. HD-Berufungsgerichts seit 2013 geht in diese Richtung; Da das Eigentumsrecht dauerhaften Charakter hat, gilt die Verjährungsfrist nicht.

    Wichtige Entscheidungen des Verfassungsgerichts

    Das Verfassungsgericht hat durch die MASAK-Entscheidung viele Entscheidungen zu Eigentumsrechtsverletzungen zu Themen wie Beschlagnahmung ohne Enteignung, Beschränkungen des Bebauungsplans und Einfrieren von Vermögenswerten getroffen. Diese Entscheidungen prägten die Praxis der Verwaltung und führten zu rechtlichen Änderungen.

    Praktische Tipps

  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Grundbucheinträge: Es ist sinnvoll, Vorgänge wie Bebauungsplanänderungen und Enteignungsbeschlüsse beim Grundbuchamt zu verfolgen.
  • Einspruch gegen Änderungen des Bebauungsplans rechtzeitig einlegen: Ein Einspruch während der Aussetzungsfrist des Plans sichert die Zeit für einen späteren Rechtsstreit.
  • Erkennen Sie die tatsächliche Beschlagnahme: Der Entdeckungsbericht belegt das Datum der Beschlagnahme im Fall; Eine verspätete Erkennung kann zu einer Preissenkung führen.
  • Antrag beim Verfassungsgericht während des Schadensersatzverfahrens: Wird das Schadensersatzverfahren abgelehnt oder wird ein unzureichender Preis angegeben, sollte nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel ein Antrag beim Verfassungsgericht gestellt werden.
  • Mehrere Rechtsbehelfe: Im Falle einer Verletzung von Eigentumsrechten kann es notwendig sein, gleichzeitig zivil-, verwaltungs- und verfassungsrechtliche Rechtsbehelfe in Betracht zu ziehen; Die Unterstützung durch einen Fachanwalt wird empfohlen.
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