Vertretung ist die Befugnis einer Person (des Vertreters), im Namen einer anderen Person (des Vertretenen) rechtliche Schritte einzuleiten. TBK Art. 40-49.
Arten von Vollmachten
- Allgemeine Vollmacht:Für alle Rechtsgeschäfte
- Besondere Vollmacht:Für bestimmte Transaktionen
- Gemischt: Einige Vollmachten sind allgemein, andere speziell
Formular
Für einige Transaktionen Eine notariell beglaubigte Vollmacht ist zwingend erforderlich:
- Urkundengeschäfte
- Scheidungsfall
- Erbausschlagung
- Firmengründung
- Vorsorgevollmacht
Aus der Vollmacht abgeleitete Vollmachten
- Grenzen der Vertretungsmacht
- Nebenbefugnis (Ernennung von Unteranwalt, schriftliche Genehmigung ist erforderlich)
Erfüllung der Vollmacht
- Erfüllung der Pflicht
- Tod der Parteien
- Insolvenz
- Einseitige Entlassung/Rücktritt
- Ablauf der Amtszeit
Oberster Gerichtshof HGK
HGK nimmt an, dass die Vollmacht sein sollte „klare Grenzen der Autorität“ und sollten so interpretiert werden, dass kein Raum für Zweifel bleibt. Geschäfte, die einer besonderen Vollmacht bedürfen, können mit einer Generalvollmacht nicht durchgeführt werden.