CMK Art. 100-108: Festnahme ist die strengste Schutzmaßnahme. Unterliegt strengen Auflagen.
Bedingungen
- Starker Tatverdacht
- Einer der Gründe für die Festnahme (Flucht, Verschleierung von Beweismitteln, Bedrohung des Opfers)
- Entscheidung des Richters/Magistrats
- Verhältnismäßigkeit
Haftdauer
- Allgemein: 1 Jahr (1,5 bei Verlängerung). Jahr)
- Hohe Strafe: 2 Jahre (5 Jahre bei Verlängerung)
- Kind: die Hälfte
- Artikel 19 der Verfassung: angemessene Frist
Einspruch
- Einspruch beim gleichrangigen Schiedsrichter innerhalb von 7 Tagen
- Antrag auf Freilassung jederzeit
- Verfassungsgemäßer Einzelantrag (lange Haft)
Justizielle Kontrolle Alternative
- Ausreiseverbot
- Unterzeichnungspflicht
- Kaution
- Nicht an einen bestimmten Ort gehen/gehen
Verfassungsgericht und EGMR
Das Verfassungsgericht und der EGMR haben immer wieder erklärt, dass Festnahme eine „außergewöhnliche Maßnahme“ ist, Alternativen geprüft werden sollten und eine Langzeithaft eine Rechtsverletzung darstellt. Staaten.
Strafverteidiger ist erforderlich.