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Steuerabgleich (VUK Art. 376) und Nachabgleich

15 Mart 2026 Verwaltungs- und Steuerrecht 1 dk okuma 50 görüntülenme

Das Steuerverfahrensrecht (VUK) Artikel 376 sieht das Recht auf Abzug von Steuerstrafen vor. Der Steuerpflichtige kann eine Strafermäßigung erhalten, indem er innerhalb der Klagefrist einen Antrag bei der Verwaltung stellt.

VUK Art. 376 Rabatt

  • Steuerverluststrafe: 50 % Rabatt (erstmals verhängte Strafe)
  • Unregelmäßigkeitsstrafe: 50 % Rabatt
  • Bedingung: Der gesamte Steuerbetrag und der nicht abzugsfähige Teil der Strafe sind bei Fälligkeit fällig. Zahlung

Versöhnung nach der Veranlagung

Nachdem die Steuer/Strafe festgestellt wurde, kann sich der Steuerzahler an die Vergleichskommission wenden und einen Rabatt beantragen. Die Entscheidung der Kommission ist bindend.

Unvereinbare Situationen

  • Steuerdelikte aufgrund von Betrug
  • Einige Schmuggeldelikte

Dauer

Antrag auf Schlichtung innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Beurteilung.

Ansatz des Staatsrates

Der Staatsrat prüft die Schlichtungsbeschluss als Verwaltungsverfahren. Es wird akzeptiert, dass es sich um Steuerrecht handelt und daher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann.

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