KTK-Artikel 48: Fahren mit Alkohol über 0,50 Promille führt zu Verwaltungsstrafen, die Verursachung eines Unfalls/Todesfalls/einer Verletzung führt zu strafrechtlicher Haftung.
Verwaltungsrechtliche Sanktionen
- Erstes Mal: 6 Monate Führerscheinentzug + Verwaltungsstrafe
- Zweites Mal: 2 Jahre + Geld
- Drittens: 5 Jahre + Fahrverhaltensentwicklungstraining
- Nutzfahrzeugfahrer: 0 Promillepflicht
Strafrechtliche Haftung (TCK Artikel 179)
Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Fahren unter Alkoholeinfluss: 3 Monate – 2 Jahre Gefängnis. Bei Verletzung/Tod zusätzliche Strafe durch Konsens.
Einspruch gegen den Bericht
- An die Friedensstrafrichterschaft innerhalb von 15 Tagen (KK Art. 27)
- Gerätefehler, Verstoß gegen das Messverfahren, Zeugenbeweis
Oberster Gerichtshof 12. CD
12. CD weist darauf hin, dass in Akten, in denen kein Kalibrierzertifikat des Alkoholmessgeräts vorliegt, das Messergebnis allein nicht ausreicht und durch eine Blutprobe bestätigt werden muss.
Verweigerung der Versicherung
Im Falle eines alkoholbedingten Unfalls zahlt die obligatorische Verkehrsversicherung an den Dritten, der Rückgriff bleibt jedoch vorbehalten. Die Versicherung kann den Antrag vollständig ablehnen.
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