TMK Artikel 40 legt bestimmte Bedingungen für eine Geschlechtsumwandlung fest.
Bedingungen
- Über 18 Jahre alt sein
- Nicht verheiratet sein
- Transgender sein und nachweisen, dass eine Geschlechtsumwandlung für die psychische Gesundheit notwendig ist
- Dauerhafter Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit (umstritten)
Verfassungsgericht Entscheidung
Im Jahr 2017 entschied das Verfassungsgericht, dass die Bedingung „mangelnde Fortpflanzungsfähigkeit“ unverhältnismäßig sei und das Privatleben beeinträchtige. Daher wird diese Bedingung in der Praxis als gelockert angesehen.
Prozess
- Klage vor dem Zivilgericht erster Instanz
- Bericht des medizinischen Ausschusses (Universitätsklinikum)
- Psychiatrische Untersuchung
- Genehmigungsentscheidung des Richters
- Operation zur Geschlechtsumwandlung
- Erneuter Antrag beim Gericht und Registrierung
Neuer Ausweis
Entscheidung Es wird dem Standesamt gemeldet, Identitätsdaten (Geschlecht, Name) werden aktualisiert.
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