CGTİHK-Nr. Art. 5275 Art. 105/A regelt die Bewährungsmaßnahme in der Vollstreckungsphase. Nach Verbüßung eines bestimmten Teils der Strafe kann der Verurteilte in den „offenen Strafvollzug“ und dann in den „Bewährungs“-Modus
überstellt werdenProbezeiten
- Zeitraum zwischen 6 Monaten und 3 Jahren, abhängig von der Gesamtstrafenhöhe.
- Es tritt in der Regel „3 Jahre“ vor der bedingten Entlassung des Verurteilten in Kraft (aktuell je nach Gesetzesänderungen).
- Besondere Regelungen für jugendliche Strafgefangene.
Verbindlichkeiten
- Regelmäßige Benachrichtigung: Antragstellung bei der Direktion 1-4 mal im Monat.
- Elektronische Klemme: In bestimmten Fällen.
- Bildungs-/Arbeitsprogramm: Soziale Integration.
- Testpflicht: Bei Drogen-/Alkoholfällen.
- Verbot, sich an einen bestimmten Ort zu begeben: Sich dem Opfer nicht zu nähern usw.
- Adress- und Kontaktaktualisierung.
Arbeitserlaubnis
Der auf Bewährung befindliche Verurteilte kann sein Berufsleben fortsetzen; Der Sachverhalt wird dem Arbeitgeber gemeldet. Dieser Prozess ist für die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung:
- Schutz des Familieneinkommens.
- Soziale Fähigkeiten und psychologische Erholung.
- Reduziertes Rückfallrisiko.
Inkompatibilität – Konsequenzen
- Verstoß gegen die Meldepflicht → Abmahnung.
- Wiederholte Verstöße → Bewährung wird gestrichen.
- Begehung eines neuen vorsätzlichen Verbrechens → Rückkehr in ein geschlossenes Gefängnis.
- Positive Substanztests (von Fall zu Fall) → Änderung des Regimes.
Offenes Gefängnis vs. Bewährung
- Offenes Gefängnis: Leichteres Regime als geschlossenes Gefängnis, Möglichkeit zu arbeiten; aber immer noch inhouse.
- Bewährung: Völlig außerhalb; regelmäßige Benachrichtigung und Klemmung.
- Die beiden werden nacheinander angewendet: Geschlossen → Offen → Bewährung → Bedingte Entlassung.
Oberster Gerichtshof und Vollstreckungsgerichtsbarkeit – etablierter Ansatz
Vollstreckungsrichter und Kammern des Obersten Gerichtshofs berücksichtigen die Tatsache, dass die Bewährung den „Zweck der sozialen Integration“ in den Vordergrund stellt, dass eine einzelne Störung nicht als ausreichend für die Rückkehr angesehen werden kann und dass das allgemeine Anpassungsbild des Verurteilten bewertet wird.
Pflicht des Verteidigers
Praktische Ratschläge für die Familie
- Behalten Sie den Überblick über die Benachrichtigungs-/Termintermine aller Insassen.
- Halten Sie den Kontakt zum Arbeitsplatz aufrecht.
- Sofortige Kommunikation mit dem Management im Problemfall.
- Machen Sie von Ihrem Widerspruchsrecht gegen die Ergebnisse von Drogentests Gebrauch.
Der Erfolg der Bewährungszeit ist ausschlaggebend für die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft. Anwalt für Vollstreckungs- und Strafrecht empfohlen.