TBK Artikel 53: Wem der Unterhalt des Verstorbenen entzogen ist, kann die finanziellen Folgen des Todes geltend machen. Sie kommt bei allen tödlichen Ereignissen einschließlich Verkehrsunfällen zur Anwendung.
Personen, die als Unterhalt gelten
- Ehepartner, Kind, Eltern (auch wenn diese keine gesetzlichen Erben sind)
- Verlobte (sofern konkreter Unterhalt vorliegt)
- Stiefkind, Adoptivkind (tatsächlicher Unterhalt)
- Pflegebedürftiges Geschwisterkind
Berechnungsmethode
- Einkommensermittlung des Verstorbenen (SGK-Unterlagen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Steuern)
- Lebenserwartungsausgleich (TRH 2010, PMF-Tabellen)
- Aktiv-/Passivperiodenkonto
- Anteilssätze (pro Ehegatte, pro Kind)
- Rabattantrag
Versicherungslimit
Die obligatorische Verkehrsversicherung zahlt auf der Grundlage der Todesfall-/Invaliditätsversicherung zum Stichtag des Unfalls. Der den Grenzwert überschreitende Teil wird vom defekten Fahrer/Betreiber eingezogen.
Oberster Gerichtshof 17. HD
17. HD akzeptiert, dass bei der Berechnung des Unterhaltsverlusts die Tabelle „TRH 2010“ anstelle von „PMF 1931“ verwendet werden sollte und dass damit auch nicht registrierte Einkünfte für Personen bewertet werden können, die mit Mindestlohn arbeiten.
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