TCK-Artikel 267: Eine Person, die jemand anderen über die Begehung einer Tat informiert oder beschuldigt, die er nicht begangen hat, gegenüber den Behörden.
Strafen
- Einfache Verleumdung: 1-4 Jahre Haft
- Wenn sie zur Verurteilung des Opfers führt: zusätzliche Erhöhung
- Gefangennahme/Festnahme des Opfers: zusätzliche Erhöhung
- Nicht abhängig von Beschwerde (von Amts wegen)
Elemente der Verleumdung
- Benachrichtigung an die zuständige Behörde
- Handlung nicht begangen
- Wissentliche (absichtliche) Anschuldigung
- Das Opfer muss identifizierbar sein
Unterschied mit Beleidigung
- Beleidigung (TCK Art. 125): Zur Verletzung der Ehre der Person
- Verleumdung (Art. 267 TCK): Anzeige einer Straftat, die nicht begangen wurde, an die zuständige Behörde
Rechte des Opfers
- Strafanzeige (von Amts wegen, aber die Benachrichtigung des Opfers ist wichtig)
- Materielle Entschädigung (Prozesskosten, Verluste)
- Pädagogischer Schaden (Reputationsschaden)
- Entschädigung für Verleumder zahlt, wenn er später freigesprochen wird
4. CD und 12. CD des Obersten Gerichtshofs
4. CD geht davon aus, dass eine „wissentlich falsche Aussage“ als Straftat der Verleumdung nachgewiesen werden muss und dass eine mit Fehlern/Zweifeln erstellte Meldung nicht als Verleumdung gilt.
Anwalt für Strafrecht und Verleumdung wird empfohlen.