Wenn bei einem Verkehrsunfall Tod oder Verletzung eintreten, kommt TCK Art.85 (fahrlässige Tötung) oder Art.89 (fahrlässige Verletzung) zur Anwendung.
Strafen
- Fahrlässiger Tod (Art.85): 2-6 Jahre, mehrfacher Tod/Tod+Verletzung: 2-15 Jahre
- Fahrlässige Verletzung. (m.89): 3 Monate – 1 Jahr, schwere Verletzung: 6 Monate – 3 Jahre
- Vorsätzliche Fahrlässigkeit (Alkohol, Geschwindigkeitsübertretung, Rotlichtverstoß): Erhöhung bis zu 1/3
Vorsätzliche Fahrlässigkeit
- Alkohol/Drogen
- Übermäßige Geschwindigkeit
- Rote Ampel Vorbeigehen
- Unlizenziert/unlizenziert
- Mobiltelefon
HAGB und Aufschub
- HAGB: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, wenn keine Aufzeichnung vorliegt, anwendbar, wenn der Schaden des Opfers ersetzt wird
- Aufschub: Nochmals bis zu 2 Jahre; Meinung, dass er künftig keine Straftat begehen wird
- HAGB gilt nicht bei Vorsatz (CGK-Rechtsprechung ist umstritten)
Klage
Einfache Körperverletzung kommt auf die Klage an; Tod und schwere Verletzung von Amts wegen.
Oberster Gerichtshof CGK
CGK akzeptiert, dass vorsätzliche Fahrlässigkeit gegen den Fahrer angewendet wird, der im betrunkenen Zustand einen tödlichen Unfall verursacht, und dass die Strafe um 1/3 erhöht wird.
Die Einschaltung eines Straf- und Verkehrsanwalts ist ein Muss.