TTK Artikel 1481: Der Versicherer tritt in die Rechte des Versicherten in Höhe der ihm gezahlten Entschädigung ein und kann sich an die verantwortliche Person wenden.
Regressfall
- Verkehrsversicherer → schuldhafter Dritter
- Krankenversicherer → Kunstfehlerarzt
- Feuerversicherer → Brandstifter
Subrogationsprinzip
- Der Versicherer ersetzt den Versicherten im Verhältnis zum gezahlten Betrag
- Die Klagerechte des Versicherten gehen auf den Versicherer über
- Der Versicherte und der Versicherer können Rechte nicht nebeneinander geltend machen (Verbot der wiederholten Inkasso)
Regressverfahren
- Der Versicherer zahlt die versichert
- Schriftlich an den verantwortlichen Dritten verlangen
- Bei Nichtzahlung Vollstreckungsverfahren/Klage
Dauer
- 2 Jahre ab Zahlungsdatum (TBK Art. 72)
- In jedem Fall 10 Jahre
Oberster Gerichtshof 11. HD und 17. HD
17. HD akzeptiert, dass der Verkehrsversicherer ein klares Recht hat, „auf einen betrunkenen Fahrer Rückgriff zu nehmen“ und dass die Entschädigung beim schuldhaften Fahrer erfolgen kann, nachdem der Versicherte (Opfer) bezahlt wurde. href="/contact">Anwalt für Versicherungsrecht empfohlen.