KTK Art. 108 und Versicherungsgesetz Nr. 5684 Art. 14: Das Versicherungskonto kommt dem Opfer bei Unfällen zugute, die durch nicht versicherte oder außer Kontrolle geratene Fahrzeuge verursacht wurden.
In welchen Fällen tritt es in Aktion?
- Das Fahrzeug hat keine Verkehrsversicherung/Stornierung
- Der Fahrer ist weggelaufen, das Nummernschild wurde ermittelt. konnte nicht gestellt werden
- Unfall mit gestohlenem Fahrzeug
- Insolvenz des Versicherers
Antrag
- Verkehrsunfallbericht
- Gesundheitsbericht / Sterbeurkunde
- Sachschadensdokumente
- Schriftlicher Antrag auf das Versicherungskonto
- Bei Ablehnung/unzureichender erster Instanztransaktion Gericht
Deckungslimit
Es gilt dasselbe Limit wie bei der obligatorischen Verkehrsversicherung (jährlich aktualisiert).
Rückgriff
Das Versicherungskonto regressiert den an die defekte Person gezahlten Betrag (Vollstreckungsverfahren).
Oberster Gerichtshof 17. HD
17. HD akzeptiert, dass das Versicherungskonto „wie ein Versicherer haftet“ und für Zinsen und Kosten haftbar gemacht werden kann.