TMK Artikel 295 regelt, dass die Abstammungslinie zwischen dem nichtehelichen Kind und dem Vater durch Anerkennung festgestellt werden kann.
Anerkennungsformen
- Schriftlicher Antrag beim Standesamt
- Amtliche Urkunde (Notar)
- Will
- Vor Gericht erstellt. Erklärung
Bedingungen
- Der Anerkenner muss erklären, dass er der Vater
- Der Anerkenner muss handlungsfähig sein
- Das Kind darf mit niemand anderem verwandt sein
Aufhebung (TMK Art. 297-298)
Anerkennung innerhalb eines Jahres Vater, Kind oder es kann von der Mutter durch eine Klage aufgehoben werden.
Ergebnisse
- Änderung des Nachnamens
- Sorgerechtsanordnung
- Unterhaltspflicht
- Erbrecht
Anwalt für Familienrecht empfohlen.