Im internationalen Straßentransport gilt das CMR-Übereinkommen (Convention relative au contrat de transport international de Marchandises par Route).
Haftung des Frachtführers
- Haftung ab Erhalt der Fracht bis zur Lieferung
- Schaden/Verlust/Verspätungsentschädigung
- Begrenzte Haftung (8.33). SZR/kg)
Ausnahmen
- Beschaffenheit der Ladung (verderblich)
- Höhere Gewalt
- Fehler des Versenders
- Unzureichende Verpackung
- Sonderfälle bei Tiertransporten
Benachrichtigungsfristen
- Offene Schäden: während der Lieferung
- Versteckte Schäden: 7 Tage in
- Verspätung: innerhalb von 21 Tagen
Versicherung
- Haftpflichtversicherung des Frachtführers (CMR-Police)
- Frachtversicherung (vom Auftragnehmer)
- Beide Absicherung
Oberster Gerichtshof 11. HD
11. HD akzeptiert, dass die beschränkte Haftung im CMR-Vertrag bei „schwerem Verschulden oder Vorsatz“ überschritten werden kann.
Ein Anwalt für Transport- und Versicherungsrecht wird empfohlen.