Ein nach einem Verkehrsunfall repariertes Fahrzeug erlangt nicht wieder seinen ursprünglichen Wert zurück. Diese Differenz wird als Wertminderungsentschädigung bezeichnet.
Anspruchsbedingungen
- Das Fahrzeug hat keinen Totalschaden (Reparatur ist wirtschaftlich)
- Das Fahrzeug hat weniger als 165.000 km zurückgelegt oder liegt innerhalb der Altersgrenze
- Kein schwerwiegender Schaden in der gleichen Gegend vor
- Die Reparatur muss stattgefunden haben erstellt
Berechnung
- Unabhängiges Gutachten
- Schadensschwere, Art der Reparatur (Lackierung/Ersatz/Schweißung)
- Modell/Alter/km des Fahrzeugs
- Marktvergleich
Anspruchswege
- Anwendung auf die Verkehrspflicht der Gegenpartei Versicherer (KTK Art. 97)
- Wenn nicht ausreichend Versicherungsschiedskommission
- Handelsgericht erster Instanz
Oberster Gerichtshof 17. HD
17. HD akzeptiert, dass Wertverlust eine „objektive Minderung des Marktwerts des Fahrzeugs“ ist und nicht nur durch die Reparaturrechnung, sondern durch ein unabhängiges Gutachten festgestellt werden sollte.
Dauer
Antrag beim Versicherer: 2 Jahre; Gericht: 2 Jahre/10 Jahre (KTK Artikel 109).
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