Für körperliche/materielle Schäden, die Verkehrsunfallopfern entstehen, kann eine Entschädigung im Rahmen von KTK Art. 85 ff. und TBK Art. 49-58 verlangt werden.
Anspruchsfähige Gegenstände
- Behandlungskosten, vorübergehende/dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, Verdienstausfall
- Pflegekosten, Transport, Prothese, Begleitung
- Vermögensschaden (Art. 56 TBK)
- Unterhaltsentzug (im Todesfall)
Titel des Beklagten
- Fehlerhafter Fahrer (Betreiber, Fahrer, Eigentümer)
- obligatorischer Verkehrsversicherer des Fahrzeugs (KTK Art.97 Direktklage)
- Versicherungskonto (unversichertes/außer Kontrolle geratenes Fahrzeug)
Zuständiges und zuständiges Gericht
Handelsgericht erster Instanz (falls es eine Versicherungspartei gibt) oder Zivilgericht. Zugelassen: der Ort des Unfalls, der Wohnsitz des Angeklagten oder der beschädigte Wohnsitz.
Verschreibung (Art. 109 KTK)
- 2 Jahre (Schaden und Kenntnis des Täters)
- In jedem Fall 10 Jahre
- Wenn es sich um eine Straftat handelt, gilt erweiterte strafrechtliche Verjährungsfrist
Oberster Gerichtshof 17. HD
17. HD akzeptiert, dass der Versicherer innerhalb der Versicherungsgrenzen direkter Beklagter sein kann und dass die Fehlerquote von einem Aktuar + Sachverständigen sorgfältig geprüft werden sollte.
Kontakt mit einem Anwalt für Verkehrsrecht. Wird die Frist versäumt, verfällt der Anspruch.