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Tilgung (Aufrechnung) von Schulden (TBK Art. 139-145)

10 Nisan 2026 Schuldrecht 1 dk okuma 68 görüntülenme Son güncelleme: 8 Mayıs 2026

Verrechnung (Aufrechnung) ist die gegenseitige Tilgung der Schulden der Parteien, die gleichzeitig Gläubiger eines gegenseitigen Schuldverhältnisses sind. Dies ist in der TBK-Art. geregelt. 139-145.

Bedingungen des Tauschhandels

  • Status der Parteien als gegenseitiger Gläubiger-Schuldner
  • Forderungen müssen von der gleichen Art sein (in der Regel Geld)
  • Beide Forderungen müssen fällig
  • gegenseitig verklagt werden

Tausch ungünstiger Forderungen (TBK Art. 144)

  • Forderungen für durch unerlaubte Handlung erworbenes Eigentum
  • Inländische Unterhaltsforderungen
  • Persönliche Forderungen gegen Forderungen juristischer Personen

Clearing-Erklärung

Der Umtausch erfolgt durch eine einseitige Erklärung. Es kann schriftlich oder mündlich erfolgen; Als Beweis wird die Schriftform empfohlen.

Einigung im Vollstreckungsverfahren

Während des Vollstreckungsverfahrens kann der Schuldner seine Forderungen gegen den Gläubiger als Gegenleistung gegen Einspruch einfordern.

11. und 12. HD des Obersten Gerichtshofs

Der 11. HD des Obersten Gerichtshofs stellte fest, dass der Antrag auf Clearing der Bedingung unterliegt: „Die Forderung ist klar und fällig“ und die umstrittenen Forderungen sind immer noch umstritten. Es wird davon ausgegangen, dass es nicht umgetauscht werden kann.

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