Umweltgesetz Nr. 2872, Art. 28, führt eine objektive (fehlerfreie) Haftungsregelung mit der Bestimmung ein, dass „diejenigen, die die Umwelt verschmutzen und schädigen, für die Schäden verantwortlich sind, die sich aus der von ihnen verursachten Verschmutzung und Verschlechterung ergeben, ohne dass hierfür eine Verschuldensbedingung erforderlich ist.“
Art der Verantwortung
- Keine Fehleranforderung.
- Es genügt ein kausaler Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Schaden.
- Obligatorische Versicherungspflicht (Umweltversicherung).
- Bei mehreren Schadstoffen gilt eine Gesamthaftung.
Personen, die eine Entschädigung fordern können
- Die Person wurde direkt geschädigt.
- Umweltschutzverein, Stiftung, Nichtregierungsorganisation.
- Kommunal (Beschädigung von öffentlichem Eigentum).
- Fischereigenossenschaften (Meeres-/Seeverschmutzung).
Erstattungsfähige Schäden
- Schaden an landwirtschaftlichen Produkten.
- Verschmutzung der Wasserressourcen (Trinkwasser, Bewässerung).
- Viehschaden.
- Bodenverschmutzung (Verlust des Immobilienwerts).
- Gesundheitsschäden (persönlich).
- Vermögensschaden.
- Umweltsanierungskosten.
Oberster Gerichtshof 4. HD und HGK – etablierter Ansatz
4. HD und HGK wenden bei der Entschädigung für Umweltverschmutzung strikt die Regelung der „objektiven Haftung“ an; Die Einrede „Ich hatte die Erlaubnis“ schließt die Haftung nicht aus, wenn die Bedingungen der Erlaubnis nicht eingehalten werden oder die Erlaubnisgrenze überschritten wird. Schäden werden durch Gutachten konkretisiert.
Praktische Schritte
Strafdimension
Zusätzlich zur Umweltverschmutzung können Straftaten gegen die Umwelt TCK Art. 181-184 zur Anwendung kommen; Verwaltungsstrafen erreichen hohe Beträge.
Umweltverschmutzungsakten erfordern technische Experten. Anwalt für Umwelt- und Entschädigungsrecht empfohlen.