Für Schäden, die durch Umweltzerstörung entstehen, kann eine Klage auf materiellen und moralischen Schaden eingereicht werden.
Schäden, für die eine Entschädigung gefordert werden kann
- Gesundheitsprobleme (Krebs, Atemwegserkrankungen)
- Verlust landwirtschaftlicher Produkte
- Viehschaden
- Wertverlust von Eigentum
- Pädagogischer Schmerz (Leben) Qualität)
Beklagter
- Verschmutzendes Unternehmen
- Zuständige öffentliche Einrichtung (mangelnde Aufsicht)
- Kommune (Abfallwirtschaft)
- Nachhaftung
Nachweis
- Umwelt-/Gesundheitsgutachten
- Gutachten (Toxikologe, Ökologe)
- Medizinisch Dokumente
- Jahresabschlüsse (Einkommensausfall)
- Zeugenaussagen
Zuständiges Gericht
- Zivilgericht erster Instanz
- Verwaltungsgericht bei Verwaltungsverantwortung (parallel)
Verfahren
- Umwelt-/Gesundheitsverträglichkeitsgutachten
- Sachverständiger Zeugengutachten
- Material/moralisch Schadensberechnung
- Fall (Entschädigungshöhe)
- Entscheidung (1-3 Jahre)
Massenhaftpflichtverletzung
- Opfer aus der gleichen Region
- Gleicher Verursacher
- Strategie zur gemeinsamen Klageerhebung
- Anwaltskoordination
Oberster Gerichtshof 4. HD
4. HD geht davon aus, dass in Entschädigungsfällen aufgrund von Umweltzerstörung ein „gewöhnlicher Grund“ ausreicht und konkrete Beweise mit einem ärztlichen Attest vorgelegt werden können.
Dauer
- 2 Jahre/10 Jahre (TBK Art. 72 unerlaubte Handlung)
- Rezept gilt nicht bei andauernder Verschmutzung
Anwalt für Umwelt- und Entschädigungsrecht empfohlen.