Wenn eine Person mehr als eine Straftat begeht, gelten Gemeinschaftsregeln. TCK Art. 42-44.
Arten der Kombination
- Intellektuelle Gemeinschaft (m.44): Mehr als ein Verbrechen mit einer einzigen Tat → schwere Strafe
- Zusammengesetztes Verbrechen: Ein Verbrechen ist Teil eines anderen → einfache Strafe
- Kettenverbrechen (m.43): Wiederholung des gleichen Verbrechens mit der gleichen Absicht → einzelne Strafe + 1/4 - 3/4-Schritte
- Echte Kombination: Mehr als ein Verbrechen → separate Strafen
Kettenkriminalitätsbedingungen
- Gleiche Absicht
- Gleiche Verbrechensart
- Gleiches Opfer (normalerweise)
- Angegebene Zeitspanne
Der CGK des Obersten Gerichtshofs
Der CGK beschließt, dass bei der Anwendung der Versammlungsordnung der Grundsatz der „Täterauslegung“ zu beachten ist und Verdachtsfälle als ein einziges Verbrechen zu betrachten sind.
Eine Strafverteidigung wird empfohlen.