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Entschädigung für ungerechtfertigte Festnahme/Haft (CMK-Artikel 141)

16 Mart 2026 Entschädigungsrecht 1 dk okuma 19 görüntülenme

CMK-Artikel 141 regelt die staatliche Entschädigung für den Schaden, der einer Person durch ungerechtfertigte Verhaftung, Inhaftierung oder Gefangennahme entsteht.

Gründe für die Entschädigung

  • Person, die freigesprochen wurde oder sich gegen eine Strafverfolgung entschieden hat
  • Inhaftierung, die die maximale Dauer überschreitet
  • Unrechtmäßige Festnahme
  • Inhaftierung, die länger als die Strafe dauert. Aufenthalt
  • Person, deren Rechtsverletzung durch das Verfassungsgericht festgestellt wurde

Antragsfrist

  • Innerhalb von 3 Monaten nach der endgültigen Entscheidung
  • In jedem Fall innerhalb von 1 Jahr

Was kann beantragt werden

  • Einkommensausfall
  • Anwaltskosten
  • Materielle Entschädigung (medizinische Kosten)
  • Vermögensschaden

Zuständiges Gericht

Oberstes Strafgericht.

Beklagter

Finanzministerium.

Oberster Gerichtshof CGK und Verfassungsgericht

AYM und CGK legen die Entschädigung für Faktoren wie die Dauer der Haftdauer, den Beruf des Opfers, die soziale Situation und die psychologischen Auswirkungen fest er/sie erlebt. Es wird davon ausgegangen, dass der Betrag ausschlaggebend ist.

EGMR-Dimension

Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel kann innerhalb von 4 Monaten ein Antrag beim EGMR gestellt werden.

Ein Anwalt für Straf- und Entschädigungsrecht wird empfohlen.

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