TMK Artikel 40: Eine Entscheidung zur Geschlechtsumwandlung kann unter bestimmten Voraussetzungen getroffen werden.
Bedingungen
- Über 18 Jahre alt
- Nicht verheiratet sein
- Transgender-Charakter
- Dauerhafter Entzug der Fortpflanzungsfähigkeit (umstritten)
Verfahren
- Zivilgericht erster Instanz Fall
- Bericht des medizinischen Ausschusses (Universitätskrankenhaus)
- Psychiatrische Untersuchung
- Erlaubnis des Richters
- Operation zur Geschlechtsumwandlung
- Wiederaufnahme des Verfahrens + Bevölkerungsregistrierung
AYM-Ansatz
Das Verfassungsgericht erkennt an, dass die Bedingung „Mangel an Fortpflanzungsfähigkeit“ unverhältnismäßig ist und einen Eingriff in die Privatsphäre darstellt Leben und sollte abgeschafft werden.
Neue Identität
- Die Entscheidung wird dem Standesamt mitgeteilt
- Geschlecht und Name werden aktualisiert
- Erneuerung aller Dokumente
Rechtsanwalt für Zivilrecht wird empfohlen.