TBK Artikel 55 regelt den Anspruch auf Entschädigung von Personen, die infolge des Todes einer Person ihrer/seiner Unterhaltsansprüche entzogen werden.
Begünstigter Anspruch
- Hinterbliebener Ehegatte
- Kinder
- Eltern (falls sie zum Überleben auf die verstorbene Person angewiesen sind)
- Personen, denen der Unterhalt entzogen ist Sonstige Unterstützung (muss nachgewiesen werden)
Berechnungsfaktoren
- Lebenserwartung des Verstorbenen mit Alters- und Geschlechtsfaktoren
- Einkommen des Verstorbenen
- Abhängigkeitsverhältnis von Ehepartner/Kindern vom Verstorbenen
- Diskontierungszinssatz
- Gehaltserhöhung im Folgenden Jahre
Aktuarexperte
Die Berechnung erfolgt durch den Aktuarexperte.
Oberster Gerichtshof 17. HD
17. HD geht davon aus, dass der Anteil des Ehegatten am Entzug des Unterhalts mit 50% und der Anteil jedes Kindes mit 15-20% angesetzt werden sollte und dass dies entsprechend den Besonderheiten des Falles angepasst werden kann.
Unterstützung durch einen Anwalt für Entschädigungsrecht wird empfohlen.