Mit der Adoption wird das Kind zum gesetzlichen Erben des Adoptierenden.
Durch den Adoptierenden
- Gesetzlicher Erbe (wie ein leibliches Kind)
- Vorbehaltsgesellschafter
- Kann auch durch Schenkung/Testament nicht vollständig aus dem Erbe entfernt werden
Aus der biologischen Familie
- Das Erbrecht besteht grundsätzlich ausgeschlossen
- Ausnahme: Adoption innerhalb der Familie (Stiefgeschwister usw.)
Adoption eines Stiefkindes
- Adoption des vorherigen Kindes des Ehepartners
- Das Kind erbt sowohl vom leiblichen Vater als auch vom Stiefvater
Oberster Gerichtshof 14. HD
14. HD akzeptiert, dass das adoptierte Kind „wie ein leibliches Kind“ erbt.
Ein Anwalt für Erbrecht wird empfohlen.