TMK Art. 129-133: Die Ehe zwischen bestimmten Personen ist verboten.
Verwandtschaftshindernisse (TMK Art. 129)
- Vorgesetzte und Nachkommen (Eltern, Kinder, Enkel)
- Geschwister
- Onkel/Tante/Tante und Neffe
- Adoptiert und Kind erworben
Andere Hindernisse
- Aktuelle Ehe (TMK Art. 130)
- Alter (unter 17 Jahren)
- Geisteskrankheit (Art. 125)
- Diddat-Frist (300 Tage für Frauen)
Sanktion
- Annullierung der Ehe mit absoluter Nichtigkeit
- TMK Artikel 145
- Unbefristete Klage
Oberster Gerichtshof 2. HD
2. HD akzeptiert, dass Verwandtschaftsbehinderung „absolut und unverbesserlich“ ist.
Anwalt für Familienrecht wird empfohlen.