FSEK m.32-39 listet die Ausnahmen vom Urheberrecht auf. Die Verwendung für Bildungszwecke ist eine wichtige Ausnahme.
Bildungsausnahme (FSEK Art. 34)
- Vervielfältigung für Bildungszwecke in Schulen
- Für einen bestimmten Zeitraum, eine bestimmte Anzahl von Malen
- Es wird kein kommerzieller Zweck vorliegen
- Die berechtigten Interessen des Autors werden dadurch nicht beeinträchtigt
Praktische Anwendungen
- Verteilung von Artikeln im Unterricht (einmalig)
- An der Tafel gezeigtes Bild
- Folienpräsentationen
- Prüfungsfragen
Dinge, die nicht sein sollten
- Fotokopieren des gesamten Buches
- Kontinuierliche Veröffentlichung auf der Website
- Kommerzieller Verkauf (Kurs-CD usw.)
- Alternative Verwendung anstelle eines Lehrbuch
Universität und akademisches Studium
- Akademische Zitierregeln (APA, MLA)
- Zitatrecht (FSEK m.35)
- Zitat mit begrenzter Länge
- Quelle muss zitiert werden
Wissenschaftliche Veröffentlichung
- Quelle muss für die Veröffentlichung von Abschlussarbeiten und Artikeln zitiert werden
- Plagiat ist ein schweres Verbrechen (FSEK + akademische Ethik)
- Kann zur Annullierung des akademischen Titels führen
Online-Bildung
- Nach der Pandemie diskutiert
- Nicht weit verbreitet, begrenzt wie im Unterricht
- Aufgezeichnete Vorlesungen sollten nicht kontinuierlich ausgestrahlt werden
Oberster Gerichtshof 11. HD
11. HD fordert, dass die Bildungsausnahme „eingeschränkte Interpretation“ sein sollte und dass sie die angemessene Nutzungsgrenze des Werks nicht überschreiten sollte, auch wenn keine kommerzielle Absicht besteht.
Rechtsanwalt für Urheberrecht wird empfohlen.