Einkünfte aus geistigen Eigentumsrechten unterliegen einer besonderen Steuerregelung.
Für türkische Staatsbürger
- Lizenzeinnahmen: Einkommensteuer (Selbstständigkeit)
- In einigen Fällen Quellensteuer (Abzug durch den Verlag)
- Jahreserklärung
Marken-/Patentinhabergesellschaft
- Lizenzeinnahmen = Geschäftseinkommen
- Institutionen Steuer
- Abschreibung
Lizenzzahlung im Ausland
- Geringe Quellensteuer, wenn eine Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht
- Sonst 20 % Quellensteuer
- Umsatzsteuerantrag
Patentbefreiung (KV Art.5/B)
- Patent aus F&E-Tätigkeit → Körperschaftssteuer Befreiung
- 50 % Steuerabzug unter bestimmten Bedingungen
Urheberrechtsbefreiung (GV Art. 18)
- Für Werke wie Bücher, Artikel, Musik
- Befreiung von der Einkommensteuer bis zu einem bestimmten Jahresbetrag
Transfersteuern
- Marken-/Patentverkauf: Kapitalerhöhung
- Lizenzierung: Einkommen Steuern
- Mehrwertsteuerantrag
Anfrage beim Finanzamt
- Informationsaustausch mit TPMK
- Marken-/Patentinhaber wurden dem Finanzamt gemeldet
- Meldepflicht
Viertes Ministerium des Staatsrates
4. Das Ministerium geht davon aus, dass bei der Besteuerung von Gewinnen aus geistigem Eigentum der „Vertragscharakter“ zugrunde gelegt wird und dass der Umfang der Übertragung von Rechten und nicht nur die Zahlungsmethode berücksichtigt werden sollte.
Anwalt für Steuerrecht und geistiges Eigentum wird empfohlen.