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Steuer auf geistige Eigentumsrechte: Quellensteuer auf Lizenzgebühren

29 Nisan 2026 Geistiges Eigentum, Marken- und Patentrecht 1 dk okuma 53 görüntülenme

Einkünfte aus geistigen Eigentumsrechten unterliegen einer besonderen Steuerregelung.

Für türkische Staatsbürger

  • Lizenzeinnahmen: Einkommensteuer (Selbstständigkeit)
  • In einigen Fällen Quellensteuer (Abzug durch den Verlag)
  • Jahreserklärung

Marken-/Patentinhabergesellschaft

  • Lizenzeinnahmen = Geschäftseinkommen
  • Institutionen Steuer
  • Abschreibung

Lizenzzahlung im Ausland

  • Geringe Quellensteuer, wenn eine Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht
  • Sonst 20 % Quellensteuer
  • Umsatzsteuerantrag

Patentbefreiung (KV Art.5/B)

  • Patent aus F&E-Tätigkeit → Körperschaftssteuer Befreiung
  • 50 % Steuerabzug unter bestimmten Bedingungen

Urheberrechtsbefreiung (GV Art. 18)

  • Für Werke wie Bücher, Artikel, Musik
  • Befreiung von der Einkommensteuer bis zu einem bestimmten Jahresbetrag

Transfersteuern

  • Marken-/Patentverkauf: Kapitalerhöhung
  • Lizenzierung: Einkommen Steuern
  • Mehrwertsteuerantrag

Anfrage beim Finanzamt

  • Informationsaustausch mit TPMK
  • Marken-/Patentinhaber wurden dem Finanzamt gemeldet
  • Meldepflicht

Viertes Ministerium des Staatsrates

4. Das Ministerium geht davon aus, dass bei der Besteuerung von Gewinnen aus geistigem Eigentum der „Vertragscharakter“ zugrunde gelegt wird und dass der Umfang der Übertragung von Rechten und nicht nur die Zahlungsmethode berücksichtigt werden sollte.

Anwalt für Steuerrecht und geistiges Eigentum wird empfohlen.

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