TMK Artikel 32-35: Eine Person, von der längere Zeit nichts gehört wurde, kann für abwesend erklärt werden.
Bedingungen
- Verloren in Todesgefahr: 1 Jahr
- Lange Zeit nicht gehört: 5 Jahre
Verfahren
- Antrag beim zivilen Friedensgericht
- Gerichtliche Bekanntmachung (Zeitungen)
- 6 Monate ab der Bekanntgabe warten
- Entscheidung
Ergebnisse
- Vermutlich als tot
- Eröffnung der Erbschaft
- Auflösung der Ehe
- Änderungen der Sorgerechtsordnung
Rückgabe
- Aufhebung der Entscheidung beantragt
- Vermögenswerte können zurückgefordert werden (erworbene Rechte vorbehalten)
Oberster Gerichtshof 8. HD
8. HD akzeptiert, dass die Abwesenheitsentscheidung einem „strengen Formerfordernis“ unterliegt.
Ein Rechtsanwalt für Zivilrecht wird empfohlen.