Ungerechtfertigte Beschlagnahme, Einleitung eines Verfahrens wegen einer Schuld, für die keine Forderungen bestehen oder die verjährt ist; oder die Ausübung eines Pfandrechts am falschen Eigentum/Konto während der Verfolgung.
Rechtsgrundlage
- EBL Art.78: Bei unfairer Verfolgung zahlt der Gläubiger 20 % Verweigerungsentschädigung an den Schuldner
- TBK Art.49: Haftung aus unerlaubter Handlung
- TMK Art.2: Rechtsmissbrauch Verbot
Arten ungerechtfertigter Beschlagnahmungen
- Verfahren gegen eine Person, die keine Schulden schuldet
- Verfahren wegen einer abgelaufenen Schuld
- Beschlagnahme des Eigentums der falschen Person (Beschlagnahme durch Dritte)
- Übermäßig konsequente Beschlagnahme (unverhältnismäßig)
Haftung des Gläubiger
Der Gläubiger ist bei der Verfolgung fahrlässig oder bösgläubig. Wenn dies der Fall ist, haftet er/sie für materielle und moralische Schäden. Schuldner:
- Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Pfändung des Bankkontos
- Reputationsverlust
- Verlust des Arbeitsplatzes
- Stress, gesundheitliche Auswirkungen
Oberster Gerichtshof 8. HD
8. HD geht davon aus, dass es in Fällen unrechtmäßiger Zwangsvollstreckung ausreicht, nachzuweisen, dass der Gläubiger „keine angemessene Sorgfalt walten ließ“ und dass Vorsatz nicht erforderlich ist.
Prozess
- Erkennung eines durch die Strafverfolgung verursachten Schadens
- Klage auf Schadensersatz vor dem Zivilgericht erster Instanz
- Gutachten (Schadensersatz). Betrag)
- Entscheidung
Verschreibung
Verjährungsfrist aus unerlaubter Handlung: 2 Jahre/10 Jahre (TBK Art. 72).
Anwalt für Vollstreckung und Entschädigung empfohlen.