TCK Artikel 50 regelt, dass eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr in fakultative Sanktionen umgewandelt werden kann. Der Richter nutzt seinen Ermessensspielraum.
Optionale Sanktionen
- Geldstrafe
- Entschädigung des dem Opfer oder der Öffentlichkeit entstandenen Schadens
- Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen/nicht aufzusuchen
- Verbot, einen Beruf/eine Kunst auszuüben
- Entzug des Führerscheins/der Jagdlizenz zu übernehmen
- Beschäftigung in einem öffentlich nützlichen Job (2 Stunden pro Tag)
Umwandlungsbedingungen
- Freiheitsstrafe von weniger als 30 Tagen: obligatorische Umwandlung
- Freiheitsstrafe von weniger als 1 Jahr: Richter nutzt Ermessen
- Ich wurde noch nie wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Gefängnisstrafe verurteilt (Personalisierung)
Umwandlungsverstoß
Wenn die Verpflichtungen der optionalen Sanktion nicht eingehalten werden, wird die Strafe wie sie ist vollstreckt.
Der Oberste Gerichtshof CGK
CGK geht davon aus, dass die „soziale und wirtschaftliche Situation des Angeklagten, die Umstände, die das Verbrechen beeinflussen, die Einstellung nach der Tat“ bewertet werden sollten, um die optionale Sanktion anzuwenden Sanktion.
Strafverteidiger wird empfohlen.