Das Vollstreckungsamt platziert einen Vermerk auf der Eigentumsurkunde/den Verkehrs-/Bankunterlagen als Vorsichtsmaßnahme vor der Zwangsvollstreckung.
Arten des Vermerks
- Vermerk zur Urkunde: Verhindert nicht den Verkauf von Immobilien, dient aber der Benachrichtigung Dritter
- Vermerk zur Verkehrsregistrierung: Er kann den Verkauf von Immobilien verhindern Fahrzeuge
- Bankvermerk: Kontosperrung
- SGK-Vermerk: Gehaltspfändung
Folgen der Vermerkung
- 3. Benachrichtigung an Personen (Käufer weiß, dass der Verkäufer verschuldet ist)
- Nachträglich platzierte Pfandvermerke kommen an die Reihe
- Die Eigentumsurkunde/der Verkehr erscheint in der Übertragung
Entfernung des Vermerks
- Brief des Gläubigers/Vollstreckungsamts bei Begleichung der Schuld
- Automatisch, wenn die vorläufige Pfandfrist abläuft
- Gericht Entscheidung
3. Rechte der Person
- Das Eigentum kann trotz der Anmerkung vererbt werden (riskant)
- Ein Schadensersatzanspruch ist möglich
- Antrag auf Entfernung, wenn die Anmerkung abgelaufen ist
Oberster Gerichtshof 12. HD
12. HD akzeptiert, dass der gute Wille des „Käufers/Übertragers“ des kommentierten Vermögenswerts besprochen wird und dass der Käufer, obwohl er die Anmerkung sieht, als bösgläubig betrachtet wird.
Verwalten Sie die Anmerkungsprozesse mit dem Vollstreckungsanwalt.