Gesetz Nr. 5275 über die Vollstreckung von Strafen und Sicherheitsmaßnahmen (CGTİHK): Vorschriften für die Vollstreckung der Strafe.
Bedingte Entlassungsraten
- Haftstrafe: 1/2 (allgemeine Regel, nach SK 7242)
- Wiederholung: 2/3
- Kind: besonders Sätze
- Dauerstrafen: variabel
Bewährung
- Letzte 3 Jahre der Hinrichtung (Regel)
- 1 Jahr für einige Straftaten
- Variiert je nach Länge der Strafe
Offener Gefängnispass
- Mit bestimmten Bedingungen
- Verfügbares Verhalten
- Geringes Risiko
- Anstreben Wiedereingliederung
Sonderhinrichtung je nach Art der Straftat
- Sexualverbrechen: bedingte Freilassung ist schwierig
- Terrorismus: 3/4
- Kindesmissbrauch: Sonderregelung
- Vorsätzlicher Mord: 1/2, aber Bewährung ist begrenzt
Verfassungsgericht
Das Verfassungsgericht akzeptiert, dass die Hinrichtungsregelung vereinbar sein sollte mit Menschenwürde“ und soll die „Wiedereingliederung in die Gesellschaft“ zum Ziel haben.
Ein Anwalt für Straf- und Vollstreckungsrecht wird empfohlen.