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Arbeitsunfall-Entschädigungsfall: Mangel an Material, Moral und Unterstützung

13 Mart 2026 Entschädigungsrecht 4 dk okuma 53 görüntülenme

Arbeitsunfall ist in Artikel 13 des SSI-Gesetzes Nr. 5510 definiert: Es handelt sich um ein Ereignis, das zu einer unmittelbaren oder nachfolgenden körperlichen oder geistigen Behinderung führt, der die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz aufgrund der vom Arbeitgeber ausgeführten Arbeit, während der Entsendung an einen anderen Ort im Zusammenhang mit ihrer Pflicht oder während der Zeit, die für das Stillen des Kindes einer stillenden Arbeitnehmerin vorgesehen ist, ausgesetzt ist.

Im Falle einer vorübergehenden oder dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls haftet der Arbeitgeber. Im Todesfall haben die Angehörigen des Verstorbenen Anspruch auf eine Entschädigung für den Unterhaltsausfall.

Gesetzliche Haftung des Arbeitgebers

Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers sind in Artikel 4 des Arbeitsschutzgesetzes Nr. 6331 geregelt. Arbeitgeber; Es ist verantwortlich für die Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter, die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, die Schulung der Mitarbeiter und die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten begründet die Haftung bei Arbeitsunfällen.

Die gesetzliche Haftung ist ihrer Natur nach eine verschuldensabhängige Haftung (Art. 49 ff. TBK). Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs obliegt jedoch dem Arbeitgeber die Beweislast für sein eigenes Verschulden im Rahmen der „objektiven Sorgfaltspflicht“.

Fälle, die eingereicht werden können

1) Fall einer finanziellen Entschädigung

Es wird eine Entschädigung für wirtschaftliche Schäden beantragt, die durch Körperverletzung entstanden sind. Artikel, die im Rahmen des TBK-Artikels 54 angefordert werden können:

  • Verdienstausfall aufgrund vorübergehender Erwerbsunfähigkeit
  • Verdienstausfall aufgrund dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (Invalidität)
  • Verluste, die aus einer Unterbrechung der Arbeitskraft oder der wirtschaftlichen Zukunft entstehen
  • Behandlungskosten (der Teil, der noch nicht von SSI abgedeckt wird)

Für die Berechnung wird ein versicherungsmathematischer Sachverständiger herangezogen. Ist der Arbeitnehmer am Unfall auch schuldhaft beteiligt, erfolgt ein Abschlag entsprechend der festgestellten Schuldquote (Mitverschulden – VAG Art. 52).

2) Fall von immateriellen Schäden

Es wird gemäß Artikel 56 des türkischen Obligationenrechts beantragt, um die körperlichen und geistigen Schmerzen, Leiden und die Traurigkeit des Arbeitnehmers zu lindern. Der Richter verfügt über einen weiten Ermessensspielraum; Dabei werden die Schwere des Unfalls, der Invaliditätsgrad, die Schwere des Verschuldens des Arbeitgebers und die wirtschaftliche Lage der Beteiligten berücksichtigt.

3) Entschädigung für mangelnde Unterstützung (TBK Artikel 53)

Wenn der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls stirbt, können diejenigen, denen der Unterhalt des Verstorbenen entzogen ist (Ehepartner, Kinder, Eltern), diese Entschädigung verlangen. „Unterstützung“ gibt es nicht nur in bar; Auch Elemente wie Bildung, Pflege und häusliche Unterstützung gelten als Unterstützung.

Bei der Berechnung werden Lebenserwartung, Einkommen, Anteil der Unterhaltsberechtigten und Mitverschulden des Verstorbenen berücksichtigt.

Regressbeziehung mit SSI

SGK infolge eines Arbeitsunfalls; Es deckt direkt Invaliditätsleistungen, Einkommen aus vorübergehender/dauerhafter Invalidität, Sterbegeld und Behandlungskosten ab. SSI regressiert diese Beträge an den schuldhaften Arbeitgeber (Artikel 5510, 21).

Wichtiger Unterschied: Von der SSI abgedeckte Beträge werden von der Berechnung der finanziellen Entschädigung abgezogen; Die Aufrechnung bestimmter Posten bei immateriellen Schäden und Unterhaltsentzug funktioniert unterschiedlich. Bei unsachgemäßer Verrechnung kann es zu erheblichen Rechteverlusten kommen.

Pflicht und Autorität

  • Zuständiges Gericht: Arbeitsgericht (Artikel 5 des Gesetzes Nr. 7036).
  • Zuständiges Gericht: Das Gericht am Wohnsitz oder Arbeitsplatz des Arbeitgebers oder am Ort der Arbeitsleistung.
  • Ausnahme von der obligatorischen Mediation: Entschädigungsfälle aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterliegen NICHT der obligatorischen Mediation; Eine Klage kann direkt beim Arbeitsgericht (7036 m.3) eingereicht werden.

Zeitüberschreitung

Bei Arbeitsunfallentschädigungen gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist (TBK Art. 146 Allgemeine Verjährungsfrist). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Schadens/der Behinderung. Liegt eine strafbare Handlung vor, gilt die strafrechtliche Verjährung (Art. 72 TBK).

Was vor dem Fall zu tun ist

  • Meldung des Vorfalls an SGK als Arbeitsunfall (SGK-Artikel 13)
  • Erhalt eines Arbeitsunfallberichts, der von der Arbeitsinspektion oder den Strafverfolgungsbehörden ausgestellt wurde
  • Bericht des SGK Health Board oder Bericht des High Health Board für Behinderung
  • Erstellung von Behandlungsunterlagen, Rechnungen, Rezepten und medizinischen Berichten
  • Erstellung eines Arbeitssicherheitsgutachtens zur Feststellung von Mängeln (in der Regel erneut mit einem Sachverständigen im Prozessstadium)
  • Ansatz des Obersten Gerichtshofs

    In ihrer ständigen Rechtsprechung prüfen die 21. und 10. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs die konkrete Angemessenheit der getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen, auch wenn der Arbeitgeber „deren Fehlerfreiheit nicht nachweist“. Die Bereitstellung von Standard-PSA oder allgemeiner Schulung wird nicht als ausreichend angesehen; Wird keine spezifische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, verschärft sich die Störung.

    Praktische Ratschläge

    Arbeitsunfallfälle sind komplexe Dossiers, die technisches Fachwissen (Aktuar + Arbeitssicherheit) erfordern. Die korrekte Bestimmung der Invaliditätsrate, die Reduzierung des Gelenkverschuldens und die Vornahme des korrekten SSI-Abzugs führen zu Unterschieden im Wert von Tausenden oder sogar Hunderttausenden TL. Es ist von entscheidender Bedeutung, bereits in der ersten Phase des Falles mit einem auf Arbeitsrecht und Entschädigungsrecht spezialisierten Anwalt zusammenzuarbeiten.

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