Im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis verarbeitet der Arbeitgeber umfangreiche personenbezogene Daten. Für die KVKK-Konformität sind besondere Vorschriften erforderlich.
Typische verarbeitete Daten
- Identitätsinformationen
- Kontaktinformationen
- Gehaltsabrechnung, Bankkonto
- Gesundheitsbericht (besondere Qualität)
- SGK-Aufzeichnungen
- Urlaub/Abwesenheit
- Schulung/Zertifikat
- Leistungsbewertung
- Kamera/Sicherheit Aufzeichnungen
- Computer-/E-Mail-Protokolle
Rechtliche Grundlage
- Arbeitsvertrag (KVKK Art. 5/2-c)
- Arbeitsrechtliche Verpflichtungen (m.5/2-d)
- Ausdrückliche Einwilligung ODER besondere Einwilligung für Gesundheitsdatensituationen
Beleuchtung
- Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Periodisch Aktualisierungen
- Bei Antritt einer neuen Stelle
Grenzen der Überwachung des Arbeitnehmers
- Vorabbenachrichtigung an den Arbeitnehmer
- Berechtigtes Interesse (Produktivität, Sicherheit)
- Verhältnismäßige Überwachung (geringer Eingriff in das Privatleben)
- Toilette/Umkleideraum kann nicht überwacht werden
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Aufbewahrung für eine bestimmte Zeitspanne gemäß SSI
- Arbeitsrechtliche Verjährungsfrist (5 Jahre)
- Steuergesetzgebung (10 Jahre)
- Zerstörung am Ende des Zeitraums
Beschluss des KVKK-Vorstands
Der KVKK-Vorstand erklärte, dass bei der Überwachung von Mitarbeitern „Minimaleingriffsprinzip“ angewendet werden sollte und dass die Überwachung privater Bereiche administrativ ist. Es wird akzeptiert, dass dies zu einem führen kann Gut.
Arbeitsrecht/KVKK-Anwalt empfohlen.