Artikel 11 des Mehrwertsteuergesetzes Nr. 3065 legt fest, dass Exporttransaktionen von der Mehrwertsteuer befreit sind. Der Exporteur kann die berechnete Mehrwertsteuer durch Erstattung oder Verrechnung zurückfordern.
Ausnahmearten
- Warenexport
- Dienstleistungsexport
- Roamingdienste
- Internationaler Transport
- Lieferung an diplomatische Vertretungen
Exportdokumente
- Zollausgangserklärung
- Rechnung
- Banküberweisungsbeleg (Devisen). Eintrag)
- Dienstleistungsexport: Vertrag/Quittung, aus der hervorgeht, dass die Ausfuhr durchgeführt wurde
Rückerstattungsantragsprozess
- Der Erklärung beigefügter Antrag
- Prüfung durch das Finanzamt
- CPA-Bericht (vereidigter Wirtschaftsprüfer) (bestimmter Betrag oben)
- Verrechnung oder Rückerstattung in bar
Dienstleistungsexportbedingungen
- Die Dienstleistung muss für den Kunden im Ausland bereitgestellt werden
- Die ausländische Adresse des Kunden muss auf der Rechnung angegeben werden
- Die Nutzung der Dienstleistung muss im Ausland erfolgen
- Die Zahlung muss in Fremdwährung erfolgen
Council of State 4. und 9. Chambers
Der Staatsrat stellt fest, dass für die Anwendung der Dienstleistungsexportausnahme die Voraussetzung der „Nutzung der Dienstleistung im Ausland“ konkret nachgewiesen werden muss und die bloße Ausstellung einer Rechnung an das ausländische Unternehmen nicht ausreicht.
Ein Anwalt für Steuerrecht wird empfohlen.