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Ausfuhr- und Mehrwertsteuerbefreiung (Artikel 11 des Gesetzes Nr. 3065)

10 Nisan 2026 Verwaltungs- und Steuerrecht 1 dk okuma 98 görüntülenme Son güncelleme: 8 Mayıs 2026

Artikel 11 des Mehrwertsteuergesetzes Nr. 3065 legt fest, dass Exporttransaktionen von der Mehrwertsteuer befreit sind. Der Exporteur kann die berechnete Mehrwertsteuer durch Erstattung oder Verrechnung zurückfordern.

Ausnahmearten

  • Warenexport
  • Dienstleistungsexport
  • Roamingdienste
  • Internationaler Transport
  • Lieferung an diplomatische Vertretungen

Exportdokumente

  • Zollausgangserklärung
  • Rechnung
  • Banküberweisungsbeleg (Devisen). Eintrag)
  • Dienstleistungsexport: Vertrag/Quittung, aus der hervorgeht, dass die Ausfuhr durchgeführt wurde

Rückerstattungsantragsprozess

  1. Der Erklärung beigefügter Antrag
  2. Prüfung durch das Finanzamt
  3. CPA-Bericht (vereidigter Wirtschaftsprüfer) (bestimmter Betrag oben)
  4. Verrechnung oder Rückerstattung in bar

Dienstleistungsexportbedingungen

  • Die Dienstleistung muss für den Kunden im Ausland bereitgestellt werden
  • Die ausländische Adresse des Kunden muss auf der Rechnung angegeben werden
  • Die Nutzung der Dienstleistung muss im Ausland erfolgen
  • Die Zahlung muss in Fremdwährung erfolgen

Council of State 4. und 9. Chambers

Der Staatsrat stellt fest, dass für die Anwendung der Dienstleistungsexportausnahme die Voraussetzung der „Nutzung der Dienstleistung im Ausland“ konkret nachgewiesen werden muss und die bloße Ausstellung einer Rechnung an das ausländische Unternehmen nicht ausreicht.

Ein Anwalt für Steuerrecht wird empfohlen.

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