Ein ärztlicher Kunstfehler liegt vor, wenn der Arzt dem Patienten Schaden zufügt, weil er ihm nicht die erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit schenkt. Vertragsverletzung (Art. 112 TBK) oder unerlaubte Handlung (Art. 49 TBK) führen zur Haftung.
Arten der Verantwortung
- Arzthaftung: Berufsverschulden, Verletzung der Aufklärungspflicht
- Krankenhaushaftung: Organisationsverschulden, Mitarbeiterauswahl
- SGK / Landeskrankenhaus: Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgericht)
Beweis und Sachverständiger
Der Bericht des Expertengremiums bestehend aus Fakultätsmitgliedern des Rechtsmedizinischen Instituts und der Medizinischen Fakultät ist obligatorisch.
13. HD-Ansatz des Obersten Gerichtshofs
Der 13. HD des Obersten Gerichtshofs erkennt an, dass die Pflicht des Arztes nicht das Ergebnis, sondern die gebotene Sorgfalt ist, dass jedoch die Verantwortung für das Ergebnis zunimmt, da ästhetische Operationen den Charakter eines „Arbeitsvertrags“ haben.
Beleuchtungspflicht
Der Arzt muss den Patienten vor dem Eingriff ausführlich über die Risiken, Folgen und Alternativen aufklären und eine unterschriebene Einverständniserklärung einholen. Allein eine unzureichende Beleuchtung führt zur Haftung.
Die Unterstützung eines Anwalts für Gesundheits- und Entschädigungsrecht wird empfohlen.