TBK Artikel 58: „Wer durch eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geschädigt wird, kann als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages als immateriellen Schadensersatz verlangen.“ Tod
Anzahl Bestimmungskriterien
- Schwere der Handlung
- Sozial-ökonomischer Status des Opfers
- Sozial-ökonomischer Status des Täters (Abschreckung)
- Prävalenz und Ausmaß des Vorfalls Dauer
- Der Schmerz und die Trauer, die das Opfer erlebt hat
- Das Ermessen des Richters Zinsen werden ab dem Datum der unerlaubten Handlung berechnet.
Die Unterstützung durch einen Anwalt für Entschädigungsrecht wird empfohlen.