TMK Artikel 641: Erben, die die Erbschaft annehmen, haften mit für die Schulden des Verstorbenen.
Arten der Haftung
- Haftung für alle Schulden (sofern angenommen)
- Zusätzliche Haftung im Verhältnis zum Anteil (Innenverhältnis)
Beschränkung von Haftung
- Ausschlag der Erbschaft (TMK) Art. 605)
- Amtliche Buchführung (Art. 619-630)
- Grenze des veräußerungspflichtigen Vermögens (bis zum geerbten Vermögen)
Ablehnung Erbschaftsvorteil
- Ablehnung innerhalb von 3 Monaten
- Vollständige Entschuldung
- Verzicht auf Eigentumsrechte
Oberster Gerichtshof 14. HD
14. HD akzeptiert, dass die Erben, die das Erbe annehmen, „mitverantwortlich für die Schulden“ sind..
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