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Ablehnung der Erbschaft (TMK Art. 605-610): Dauer, Form und Ergebnisse

9 Nisan 2026 Erbrecht 2 dk okuma 63 görüntülenme

Die Ablehnung einer Erbschaft ist der Antrag des gesetzlichen oder ernannten Erben an das Gericht, die Annahme der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu verweigern. Dies ist in den TMK-Artikeln 605–610 geregelt.

Arten der Ablehnung

1. Echte Ablehnung (TMK-Artikel 605)

Der Erbe kann die Erbschaft ablehnen, indem er innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum, an dem er erfährt, dass die Erbschaft eröffnet wurde, beim Zivilfriedensgericht eine schriftliche oder mündliche Erklärung abgibt. Die Dauer ist disqualifizierend.

2. Entscheidende Ablehnung (TMK Artikel 605/2)

Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes klar erkennbar oder amtlich festgestellt, gilt die Erbschaft als ausgeschlagen. Es gibt keine Daueranforderung; Es muss vorgebracht werden.

In welchen Fällen kann es abgelehnt werden?

  • Wenn die Schulden des Erblassers sein Vermögen übersteigen
  • Um die Verpflichtungen loszuwerden, die mit einer Erbschaft einhergehen
  • Entzug eines Erben gemäß Familienvereinbarung

Form der Ablehnung

Der Erbe reicht beim Zivilfriedensgericht eine unbedingte und bedingungslose Ablehnungserklärung ein. Eine bedingte Ablehnung ist ungültig. Im Falle einer Ablehnung wird dies in der Petition oder im Protokoll festgehalten.

Folgen einer Ablehnung

  • Es wird davon ausgegangen, dass sich der Erbe aus allen Beziehungen zum Erblasser zurückgezogen hat
  • Der Anteil geht an andere Erben
  • über
  • Wenn sich alle Erben weigern, wird die Erbschaft gemäß den Bestimmungen zur Insolvenzliquidation (TMK Artikel 612) liquidiert
  • Eine Ablehnungserklärung kann gegenüber den Gläubigern des Erben unfair sein; Gläubiger können eine Nichtigkeitsklage einreichen (TMK Artikel 617)

Umstände einer außer Kraft setzenden Ablehnung (TMK-Artikel 610)

  • In Besitznahme der Besitztümer des Verstorbenen (Inbesitznahme)
  • Ergreifen Sie keine anderen Maßnahmen als außerordentliche Sorgfalt
  • Verstecken oder Aneignen von Nachlassvermögen → Verweigerungsrecht geht verloren

14. HD-Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs

Die 14. Kammer des Obersten Berufungsgerichts betont, dass zur Feststellung der Ablehnung als Versäumnis die Zahlungsunfähigkeit durch konkrete Dokumente nachgewiesen werden muss und es ausreicht, dass die Schulden auf dem Konto des Erblassers seine Forderungen übersteigen.

Gerichtsstand und zuständiges Gericht

  • Beamter: Zivilgerichtshof
  • Behörde:Das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers

Der Zeitraum der Verweigerung der Erbschaft ist abwertend; Machen Sie umgehend eine Beurteilung mit einem Anwalt.

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