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Enterbung (Entbehrung) (TMK Artikel 510)

10 Nisan 2026 Erbrecht 1 dk okuma 34 görüntülenme
Von einer

Iskat (Entziehung) spricht man, wenn der Erblasser seinem Pflichterben aus bestimmten Gründen die Erbschaft vollständig entzieht. Dies ist in Art. 510-513 TMK geregelt.

Ausschlussgründe (Art. 510 TMK)

  • Begehung einer schweren Straftat gegen den Erblasser oder seine/ihre Angehörigen
  • Erhebliche Nichterfüllung der sich aus dem Familienrecht ergebenden Pflichten

Form und Bedingung

  • Im Testament oder muss angegeben werden des Erbvertrags
  • Der Grund für die Ausschlagung muss klar formuliert sein
  • Für die Gültigkeit des Testaments sind weitere formelle Voraussetzungen zu beachten

Beweislast

Derjenige, der die Gültigkeit des Ausschlags in Anspruch nimmt (in der Regel andere Erben), muss nachweisen, dass der Grund für den Ausschlag tatsächlich vorliegt. erhält keinen Anteil. Der Titel der Erbschaft erlischt.

Aufhebung der Beleidigung (TMK Art. 512)

Wenn der Grund nicht korrekt ist oder nicht eingetreten ist, kann der abgedankte Erbe innerhalb eines Jahres eine Nichtigkeitsklage einreichen.

Oberster Gerichtshof 14. HD

14. HD akzeptiert, dass iskat eine „außergewöhnliche Institution“ ist, dass es streng ausgelegt werden muss und dass normale familiäre Spannungen nicht der Grund für iskat sein können.

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