TMK Art. 528-530: Verzichtsvereinbarung zwischen dem Erblasser und dem potenziellen Erben.
Bedingungen
- Schriftlich + notarielle Genehmigung
- Unterschrift des Erblassers und des Erben
- Bezahlt oder unentgeltlich
Ergebnisse
- Der Erbe beansprucht die Erbschaft. kann nicht
- Der Pflichtanteil fällt (in der Regel)
- Wirkung auf die Nachkommen des Erben
Aufhebung
- Einvernehmung der Parteien
- Irrtum, Betrug, Unterdrückung (Art. 30 ff. TBK)
- 1-Jahres-Frist
Oberster Gerichtshof 14. HD
14. HD akzeptiert, dass der Erbausschluss der „strikten Form“-Regel unterliegt.
Erbrechtsanwalt wird empfohlen.