TCK-Artikel 109: Eine Person, die einer Person rechtswidrig die Freiheit entzieht.
Strafen
- Einfach: 1–5 Jahre Gefängnis
- Mit einer Waffe/mehr als einer Person: 2–7 Jahre
- Lösegeldzwecke: 10–20 Jahre
- Verletzung des Opfers: zusätzlich Strafe
- Gegen das Kind: zusätzliche Strafe
Bestandteile des Verbrechens
- Entzug der körperlichen Freiheit des Opfers
- Rechtswidrigkeit (keine Autorität)
- Vorsätzliche
Typische Szenarien
- Entführung (Mädchen/Frau)
- Inhaftierung (Zwangshaft bei zu Hause)
- Für Inkassohaft
- Entnahme des Kindes aus der Haft
- Illegale Inhaftierung durch die Behörden
Wirksames Bedauern
- Freilassung des Opfers ohne Schaden anzurichten: Strafminderung
- Innerhalb einer bestimmten Frist
Oberster Gerichtshof 14. CD
14. CD akzeptiert, dass „Dauer“ und „Schwere der Bedingungen“ bei der Straftat der Freiheitsbeschränkung bewertet werden sollten und dass auch kurzfristige Inhaftierungen eine Straftat darstellen.
Strafverteidigung wird empfohlen.