Die Umwandlung der Verpfändung in Bargeld ist eine Möglichkeit für den Gläubiger, die verpfändete Immobilie direkt in Form von verpfändeten/verpfändeten Forderungen einzutreiben. EBL Art. 145.
Arten
- Immobilienpfand (Hypothek)
- Bewegliche Hypothek (Fahrzeug, Aktie, Maschine)
- Verpfändung von Gewerbebetrieben
Hypothekenverfahren
- Beglaubigung an die Vollstreckungsbehörde Antrag
- 30 Tage Zahlungsauftrag an den Schuldner
- Vorbereitung zum Verkauf bei Nichtzahlung (3-Monats-Frist)
- Auktion (50 % der Bewertungsgrundlage)
- Angebot → Preis an den Gläubiger
Wertgutachten
- Sachverständiger (Gericht)
- Einspruch: 7 Vollstreckungsgericht innerhalb der Tag
- Nachgutachten möglich
Ausschreibung
- 1. Auktion: 50 % des Wertes
- 2. Auktion: 25 % (nach 10 Tagen)
- Wenn der Käufer nicht erscheint, kann der Gläubiger es für 25 % kaufen
Arten der Hypothek
- Grenzhypothek (TBK Art. 851)
- Obergrenze der Hypothek
- Gemeinschaftshypothek
Oberster Gerichtshof 12. HD
12. HD akzeptiert, dass bei Pfandrechtverkäufen „der Gläubiger das Pfand zunächst in Bargeld umwandeln muss“ und dass die Pfändung anderer Güter nur dann möglich ist, wenn das Pfand nicht ausreicht.
Ein Vollstreckungs-/Hypothekenanwalt wird empfohlen.