TCK-Artikel 106/1: „Jede Person, die einer anderen Person mit der Behauptung droht, sie würde das Leben, den Körper oder die sexuelle Immunität eines Verwandten angreifen, wird mit 6 Monaten bis 2 Jahren Haft bestraft.“ Immunität (sexueller Übergriff)
Qualifizierte Umstände (TCK Art. 106/2)
- Bedrohung mit einer Waffe
- Indem man sich unkenntlich macht
- Durch mehr als eine Person
- Von der erschreckenden Macht, die von bestehenden oder vermuteten kriminellen Organisationen erzeugt wird, indem man sie ausnutzt
Beschwerde
- Lebensdrohung: Strafverfolgung Von Amts wegen
- Sachgefahr: Abhängig von der Beschwerde
Oberster Gerichtshof 4. CD
4. CD geht davon aus, dass die „Bedrohung“ von einer Qualität sein muss, die beim Opfer „ernsthafte Angst hervorruft“ und nicht nur in verbaler Unhöflichkeit oder Beschimpfungen bestehen sollte.
Die Unterstützung durch einen Strafrechtsanwalt wird empfohlen.