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Gefahrenhaftung (TBK § 71): Verschuldensunabhängige Haftung

16 Mart 2026 Entschädigungsrecht 1 dk okuma 29 görüntülenme

TBK Artikel 71: „Entsteht durch die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden ein Schaden, der aufgrund der Art des Gewerbebetriebs oder der Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit eine besondere Gefahr darstellt, so haften der Inhaber des Gewerbebetriebes und ggf. der Betreiber gesamtschuldnerisch für diesen Schaden.“

Verschuldenshaftung

Diese Haftung setzt kein Verschulden voraus. Die Gefährlichkeit des Unternehmens ist ausreichend.

Unternehmen gelten als gefährlich

  • Petrochemische Anlagen
  • Kernkraftwerke
  • Sprengstofffabriken
  • Bergwerke
  • Wasserkraftwerke
  • Lufttransport
  • Pharmazeutische Produktion

Haftungsbefreiung

Geschäftsinhaber Er kann die Haftung vermeiden, indem er der Nachweis, dass er „alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen“ hat; Dabei handelt es sich allerdings um eine sehr schwierige Belastung (TBK Artikel 71, also nahe an einer absoluten Haftung).

Gesamt- und Gesamthaftung

Sowohl der Eigentümer als auch der Betreiber sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der von einem eingezogene Teil kann nicht von dem anderen eingefordert werden.

Oberster Gerichtshof 4. HD

4. HD geht davon aus, dass selbst „höhere Gewalt“ die Haftung im Gefahrenfall nicht immer entbindet und dass solche Risiken aufgrund der Art der Tätigkeit vom Unternehmen übernommen werden müssen.

Die Einschaltung eines Anwalts für Schadensersatzrecht wird empfohlen.

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